E-Wertpapier

Elektronisches Wertpapier (E-Wertpapier); wird der Schutz der Anleger gewahrt?

Das Bundesjustizministerium (BMJV) diskutiert die Modernisierung des Wertpapierrechts. Der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des elektronischen Wertpapiers wurde vom Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz und vom Bundesministerium der Finanzen vor kurzem vorgelegt.

historische Aktie

in Papierform

Im Vordergrund der Diskussion über die Modernisierung des Wertpapierrechts stehen die Einführung und Ermöglichung der Begebung von Wertpapieren in elektronischer Form.

Derzeit verlangt das deutsche Wertpapierrecht zwingend eine Urkunde.

Ein Wertpapier ist eine Urkunde, die ein Recht verbrieft. Ohne eine solche Urkunde kann dieses verbriefte Recht oder besser gesagt Forderung nicht geltend gemacht werden. Bei manchen Wertpapieren können das Recht eng verbrieft und so die Übertragung des Rechts erleichtert werden, z. B. durch Übergabe der Urkunde als Papier selbst. Der Vorteil ist die Verkehrsfähigkeit und Handelbarkeit des verbrieften Rechts. Bei anderen Wertpapieren kann das Recht nicht ohne Urkunde geltend gemacht werden. Die Übereignung der Urkunde reicht nicht aus, um das verbriefte Recht zu übertragen. Vielmehr muss die in der Urkunde verbriefte Forderung abgetreten werden. Eine Aktie ist z. B. ein Kapitalwertpapier, das ein Miteigentümeranteil verbrieft. Heute existiert grundsätzlich kein einzelnes Wertpapier als Stück. Die meisten Wertpapiere werden als Sammelurkunde „Globalurkunde“ verbrieft. Der Gläubiger erwirbt nur einen Miteigentumsanteil an der Globalurkunde. Es existiert eine Vielfalt von Arten von Wertpapieren, die in Bezeichnung, Übertragung und Struktur zu unterscheiden sind. Hinzu kommen neue Technologieentwicklungen wie z. B. Kryptowertpapier.

Mit der Modernisierung des Wertpapierrechts soll das elektronische Wertpapier ohne Urkunde geschaffen werden. Dabei soll die zurzeit erforderliche Urkunde in ein elektronisches Wertpapierregister eingetragen werden. Zunächst ist die Einführung des elektronischen Wertpapiers nur für die Anleihen (englisch: Bond) vorgesehen. 

Kann der Anlegerschutz durch die Einführung des elektronischen Wertpapiers gewahrt werden?

Nach der Intention des Gesetzgebers soll das elektronische Wertpapier als Sache behandelt werden und denselben Schutz genießen wie die verkörperte Wertpapierurkunde. Das bedeutet, dass die Verkehrsfähigkeit und Handelbarkeit gewahrt bleiben. Die Führung des Wertpapierregisters sollte dabei unter die Finanzmarktaufsicht gestellt werden und die Transparenz und die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte schaffen. Außerdem sollten rechtssichere regulatorische Rahmenbedingungen und Aufsichtsstrukturen geschaffen werden. Der Gesetzgeber verspricht durch die Modernisierung des Wertpapierrechts mehr Sicherheit von technologischer Neuerung und Verbesserung der Innovation im Finanzsektor.

Das Gesetz ist noch nicht in Kraft. Mit dem Entwurf des Gesetzes zur Einführung vom elektronischen Wertpapieren sind zahlreiche Änderungen in anderen kapitalmarktrechtlichen Gesetzen wie Börsenzulassungsverordnung /BörsZulV), Wertpapierprospektsgesetzes (WpPG) , Depotgesetz (DepotG), Schuldverschreibungsgesetz (SchVG), Kreditwesensgesetz (KWG), Prüfungsberichtsverordnung (PrüvbV) und Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) vorgesehen.

Ob durch die zahlreichen Änderung der Anlegerschutz gewahrt werden wird, bleibt es abzuwarten...

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