Bank- und Kapitalmarktrecht

KAPITALMARKT- UND KAPITALANLAGERECHT

Anlageberatung oder Vermögensverwaltung

Als Berater des Kapitalmarktrechts unterstürzen wir  geschädigte Anleger bei der Durchsetzung ihrer Schadenersatzansprüche.

In der Regel bedienen sich Anleger bei ihrer Entscheidung über den Kauf von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten der Hilfe von Kreditinstituten. Auch Kreditinstitute bieten unterschiedliche Beteiligungsmodelle an ihre Kunden an. Die Beteiligung eines Kreditinstituts an der Kaufentscheidung kann nach Umfang und Art der Entscheidung variieren und hängt vom zugrundeliegenden Vertrag ab. Je nach Einzelfall kann entweder ein Anlageberatungsvertrag oder ein umfangreicher Vermögensverwaltungsvertrag vorliegen. Es kann aber auch ein beratungsfreies Geschäft oder ein reines Ausführungsgeschäft vorliegen. Finanzdienstleister haben dabei umfassende Pflichten zu beachten, die sich ständig ändern und in den letzten Jahren auch zum Schutz der Anleger verschärft worden sind.

Wir beraten und prüfen mögliche Pflichtverletzungen und helfen dem geschädigten Anleger, seine Rechte außergerichtlich durchzusetzen oder diese vor Gericht im Klagewege durchzusetzen.  

Wann kann ein möglicher Schadenersatzanspruch eines Anlegers entstehen

WANN KANN EIN MÖGLICHER SCHADENERSATZANSPRUCH EINES ANLEGERS ENTSTEHEN

Je nach dem, welcher Vertrag zugrunde liegt, können Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Anlageentscheidung entstehen. Dies ist dann der Fall, wenn z. B. eine Verletzung einer Aufklärungspflicht dargelegt und auch bewiesen werden kann. Ebenfalls kann ein Schaden infolge der Verletzung von Beratungspflichten entstehen. In diesem Fall muss der Anleger wissen, dass er bereits durch den Erwerb der Anlage geschädigt ist und nicht erst dem Zeitpunkt, wenn eventuell ein für ihn ungünstiger Verlauf des Anlagegeschäfts eingetreten ist. Wenn die Beratung mehrere Finanzinstrumente umfasst, so umfasst die fehlerhafte Beratung den gesamten Schaden. Wenn der Anleger solche Aufklärungs- und Beratungspflichten behauptet, hat er in der Regel Schwierigkeiten, eine solche Pflichtverletzung darzulegen und zu beweisen. Im Einzelfall kann auch eine Situation eintreten, in der auch der Anlagerberater darlegen und beweisen muss, dass der geschädigte Anleger die Kapitalanlage auch dann getätigt hätte, wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt und beraten worden wäre.

Ein Schaden kann auch entstehen, wenn…

Ein Schadenersatzanspruch kann auch entstehen, wenn ein Anbieter Wertpapierdienstleistungen oder Finanzdienstleistungen erbringt, ohne hierfür eine nach dem  Kreditwesengesetz (KWG) erforderliche Erlaubnis zu besitzen.

Falls Sie von folgenden Anbietern Wertpapierleistungen oder Finanzinstrumente erworben haben und einen Schaden erlitten haben, stehen wir Ihnen mit unserer Beratung zur Verfügung.

  • ESBInvest ist nach Mitteilungen von BaFin kein nach KWG zugelassenes Institut und besitzt keine nach KWG erforderliche Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen.
  • Mobe Coin Plc ist nach Mitteilungen von BaFin kein nach KWG zugelassenes Unternehmen und besitzt keine nach KWG erforderliche Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften und zum Erbringen von Finanzdienstleistungen mit Kryptowährungen.
  • BoerseFX ist nach Mitteilung von BaFin kein nach KWG zugelassenes Unternehmen und besitzt keine nach KWG erforderliche Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften und zum Erbringen von Finanzdienstleistungen.
  • FrankfurtFX ist nach Mitteilung von BaFin kein nach KWG zugelassenes Unternehmen und besitzt keine nach KWG erforderliche Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften und zum Erbringen von Finanzdienstleistungen.
sog. beratungsfreies Kundengeschäft

Sofern ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ein sog. beratungsfreies Kundengeschäft erbringt und lediglich Kundenaufträge über den Erwerb oder Veräußerung von Finanzinstrumente ausführt, kann ein Schadenersatzanspruch gleichwohl begründet werden, wenn der Kunde über die Art und Risiken des von ihm verlangten Finanzinstruments nicht aufgeklärt oder nicht gewarnt worden ist. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat grundsätzlich von seinem Kunden erforderliche Informationen einzuholen, um eine Angemessenheitsprüfung der Finanzinstrumente oder Wertpapiere für den Kunden durchführen zu können, und gegebenenfalls seinen Kunden zu warnen, falls er nicht über die erforderliche Kenntnis und Erfahrung verfügt.

Es besteht noch nicht einmal die Pflicht zur Einholung von erforderlichen Kundeninformationen….

In bestimmten Konstellationen besteht noch nicht einmal die Pflicht, von seinem Kunden erforderliche Informationen über die Kenntnisse und Erfahrung in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Finanzinstrumenten einzuholen oder eine Angemessenheitsprüfung durchzuführen. Es kann sich unter bestimmten Voraussetzungen um ein sog. reines Ausführungsgeschäft handeln, wenn z. B. ein Geschäft allein auf Veranlassung des Kunden zustande kommt. Inwieweit in solchen Konstellationen ein Schadenersatzanspruch entstehen kann, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden.

Ein Schaden kann auch bei der Ausführung eines Kauf- oder Verkaufsauftrages von Wertpapieren entstehen.

Ein Schaden kann auch bei der Ausführung eines Kauf- oder Verkaufsauftrages von Wertpapieren entstehen. Die Bank ist verpflichtet, die Aufträge so auszuführen, wie sie erteilt worden sind. Unterlässt sie es schuldhaft, einen nur einen Tag gültigen Verkaufauftrag eines Wertpapiers auszuführen, oder wird der Auftrag verspätet ausgeführt und entsteht dabei  ein Schaden, weil z. B. der Kurs des Wertpapiers weiter gefallen ist, so kann ein Schadenersatzanspruch begründet werden.

Ein Schadenersatz wegen falscher Martkinformationen…

Ein Schadenersatz kann auch für den Anleger und gleichzeitig für den Aktionär wegen falscher Sekundärmarktinformation begründet werden. Kauft z. B. ein Anleger Aktien eines Unternehmens, weil er maßgeblich von der Ad-hoc-Mitteilung des Unternehmens beeinflusst worden war, und stellt sich später heraus, dass diese Ad-hoc-Mitteilung Fehlinformationen beinhaltete, kann ein Schadenersatzanspruch gegen das Unternehmen entstehen. Die vorsätzliche Veröffentlichung unwahrer Halbjahreszahlen in der Ad-hoc-Mitteilung kann im Einzelfall eine sittenwidrige Schädigung eines Anlegers  begründen. Unter Umständen muss aber der Inhalt der Ad-hoc-Mitteilung nicht die einzige Motivation für die Anlageentscheidung sein. Es reicht auch, wenn die Entscheidung zum Aktienerwerb von einer Vielzahl von rationalen und irrationalen Überlegungen beeinflusst wird. Der geschädigte Anleger muss in einem solchen Fall darlegen und beweisen, dass gerade die fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilung im Vordergrund stand und für die Kaufentscheidung bestimmend geworden ist.

Wir beraten Sie, ob ein Schadenersatzanspruch besteht und ob eine außergerichtliche oder gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche Aussicht auf Erfolg bietet.

RECHTSANWÄLTIN
ALEXANDRA BARANDT B.SC.
Kontakt:
E-Mail: a.barandt(at)barandt.de
Telephone: 06109 76 886 27
An den Pappeln 14
60388 Frankfurt am Main