aufsichtspflichtige Geschäfte
KRYPTOWÄHRUNG
Bitcoin – DASH – Litecoin – Ether etc.
KAPITALMARKTRECHTLICHE EINORDNUNG VON KRYPTOWÄHRUNG
Wer im Inland in der Regel gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der BaFin (KWG, ZAG, VAG, KAGB).
Erlaubnispflichtige Bankgeschäfte sind:
Emissionen, Garantien, Revolving, Depots, Finanzkommissionen, Kredite, Diskont, Einlagen, Pfandbriefe, Schecks, Zentraler Kontrahent, § 1 I KWG.
Erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen sind:
Anlageberatung, Portfolioverwaltung, Eigenhandel, Anlagerverwaltung, Anlage/Abschlussvermittlung, Factoring, Finanzleasing, Sorten, Platzierungen, Drittstaateneinlagenvermittlung, Multihandelsystem, § 1 a KWG.
Erlaubnispflichtige Zahlungsdienste sind:
Finanztransfer, Kreditzahlungsgeschäft, Zahlungskarten, E-Geld, Aquisitionsgeschäft, Ein- und Auszahlungsgeschäft, Zahlungsauslöse und Konteninfodienste, Lastschriften und Überweisungen, § 1 I ZAG.
Die Grenze der Aufsicht für BaFin ist Deutschland. Ob die oben aufgezählten Dienste im Inland, d. h. in Deutschland, erbracht werden, ist bei den Konstellationen wie Internet nicht immer eindeutig geklärt. Die Erbringung der Dienstleistung im Inland ist dann anzunehmen, wenn der Anbieter zwar seinen Sitz oder seinen Aufenthaltsort im Ausland hat, sich aber zielgerichtet nach Deutschland und dem deutschen Kapitalmarkt wendet und seine Tätigkeit gegenüber Inländern anbieten will. Viele Betreiber oder Anbieter von Bankgeschäften, Zahlungsdiensten oder Finanzdienstleistungen aus dem Ausland wissen in der Regel nichts davon, dass sie aufsichtspflichtige Geschäfte betreiben und eine schriftliche Erlaubnis der BaFin benötigen.
So meldet BaFin aktuell (23.10.2020), dass auf der Handelsplattform 10cryptomarket.com an die deutschen Kunden über Internet Differenzkontrakte (CFD) angeboten werden, die auf Forex-Produkte, Kryptowährung, Aktien, Indizes und Rohstoffe und Waren laufen. Der Betreiber der Plattform macht keine Angaben über seinen Geschäftssitz oder zum verantwortlichen Unternehmen. Die Anbieter der oben genannten Geschäfte treten per E-Mail an die in Deutschland ansässigen eventuellen Kunden als Mitarbeiter einer „Zulassungsabteilung“ im Auftrag einer „Börsenaufsichtsbehörde“ an und versuchen so, ihre Produkte zu vertreiben. Diese Vorgehensweise wurde mit sofortiger Einstellung des unerlaubt betriebenen Eigenhandels durch die BaFin untersagt.
Auch von der Gesellschaft GreenRiver OU, morgantrust.eu mit Geschäftsitz in Tallinn betriebene Handelsgeschäfte sind erlaubnispflichtig. Sie betreibt über die Handelsplattform „Morgan Trust“ finanzielle Differenzkontrakte (CDC) und handelt mit Kryptowährung. Über einer erforderlichen Erlaubnis verfügt die Gesellschaft nicht.
Rechtsfragen bei Kryptowährung
Der Einsatz von Kryptowährung hat seit Ende 2010 einen steilen Anstieg erfahren. Die Wesensmerkmale von Kryptowährung wie z. B. Bitcoins sind unter anderem die relative Anonymität der weltweiten Übertragung der digitalen „Währung“ von Person zu Person innerhalb eines Netzwerkes. Sie soll darüber hinaus den klassischen Finanzvermittler ersetzen und die Banken überflüssig machen. Bitcoins sind dennoch kein E-Geld i.S.d. ZAG. Denn Wesensmerkmale des E-Gelds sind im Unterschied zum Bitcoins, dass für E-Geld eine verantwortliche kontoführende „Zentralstelle“ existiert.
Unter E-Geld versteht man jeden elektronisch (auch magnetisch) gespeicherten monetären Wert, der in Form einer Forderung gegenüber einem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt wird, um Zahlungsvorgänge durchzuführen, und von anderen Personen als dem Emittenten angenommen wird.
Die Zahlungseinheiten werden bei E-Geld von der Zentralstelle ausgegeben und zurückgenommen, was bei Bitcoin nicht der Fall ist , da keine zentrale Verwaltung existiert. Vielmehr werden die Einheiten von Nutzer zu Nutzer übertragen, wobei im Netzwerk alle Nutzer miteinander verbunden sind.
Ist Kryptowährung ein aufsichtspflichtiges Finanzprodukt?
Nach dem KWG fallen diverse Finanzprodukte unter die Aufsicht von BaFin, darunter auch Devisen und Rechnungseinheiten. Rechnungseinheiten müssen z. B. nicht auf gesetzliche Zahlungsmittel lauten. Durch private Vereinbarungen können solche Rechnungseinheiten wiederum als Zahlungsmittel und Rechnungseinheiten eingesetzt werden. Daraus folgt, dass durch die BaFin virtuelle Kryptowährung als Rechnungseinheit eingestuft wird und ein erlaubnispflichtiges Geschäft nach KWG darstellt. So hat die BaFin das öffentliche Aufstellen von Krypto-ATMs, d. h. von Automaten, an denen Kryptowährung wie Bitcoin, DASH, Litecoin, Ether veräußert oder erworben werden können, als Eigenhandel bzw. als Finanzkommissionsgeschäft nach dem KWG eingestuft.
Aufsichtrechtliche Fallkonstellationen und Folgen, die Kryptowährung betreffen, sind vielfältig. Für die Beurteilung, ob es sich um ein erlaubnispflichtiges Geschäft handelt, ist die konkrete Geschäftsausgestattung unter Berücksichtigung der konkreten Vertragsgestaltung notwendig. Im Einzelfall kann es sich um ein Finanzkommissionsgeschäft oder um Eigenhandel handeln oder auch das Anbieten eines Tauschangebots auf Tauschplattformen eine Anlage- oder Abschlussvermittlung darstellen.
Im Ergebnis ist das Geschäft mit Kryptowährung durch die BaFin sehr reguliert. Nicht lizenzierte Unternehmen werden auch strafrechtlich verfolgt.