Modernisierung des Gesellschaftsrechts
Seit April 2020 diskutiert das Bundesjustizministerium (BMJV) die Modernisierung des Gesellschaftsrechts. Ein Entwurf über das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts liegt bereits vor (MoPeG). Im Vordergrund der Diskussion für die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts steht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Welche zukünftigen Regelungen kommen auf Sie zu, wenn Sie eine Gesellschaft in Deutschland gründen wollen oder eine Personengesellschaft wie GbR bereits betreiben?
Dieser Beitrag soll eine kurze Zusammenfassung der Auswirkungen auf das Personengesellschaftsrecht darstellen und deutlich machen, ob ein Handlungsbedarf besteht.
Der maßgebliche Vorschlag und Bestandteil des Gesetzesentwurfes der BMJV liegt in der Einführung des öffentlichen Registers für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Das Gesellschaftsrecht unterscheidet im Grundsatz zwei Verbandstypen wie die Körperschaft und die Personengesellschaft. Der Ausgangspunkt der Unterscheidung zwischen Personengesellschaften und Körperschaften besteht in der Rechtsfähigkeit, der Geschäftsführung sowie Vertretung und der Haftung.
Eine Personengesellschaft wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) entsteht mit Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zur Verfolgung eines in der Regel beliebigen ideellen oder wirtschaftlichen Zwecks. Die GbR ist bisher nicht registerfähig und nicht firmenfähig. Das bedeutet, dass die BGB-Gesellschaft unter ihrer Geschäftsbezeichnung auftritt und ähnlich einer Personenfirma aus den Namen der Gesellschafter bestehen kann. Ein öffentliches Register für die Eintragung einer GbR existiert bisher nicht.
Nach der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts soll dies anders geregelt werden. Maßgeblicher Schwerpunkt der Diskussion bilden die Schaffung eines öffentlichen Registers und die Erforderlichkeit der Registrierung mit Publizitätswirkung einer GbR in einem öffentlichen Register. Mit der Registrierung soll die Transparenz der Gesellschaftsverhältnisse geschaffen werden. Es besteht dabei Einigkeit, dass ein öffentliches Register mit Publizitätswirkung in Anlehnung des Handelsregisters geschaffen werden soll. Für die Erlangung der Rechtsfähigkeit hat dennoch die Registrierung der GbR in einem öffentlichen Register keine Bedeutung. Die BGB-Gesellschaft, die nach außen auftritt, ist unabhängig von der Eintragung rechts- und parteifähig. Die Eintragung soll vielmehr auf freiwilliger Basis erfolgen und ist nicht verpflichtend. Der Gesellschaftern steht es frei, ob sie ihre Gesellschaft zum Gesellschaftsregister anmelden oder nicht.
Die Eintragung der GbR kann eine Bedeutung für die Verlässlichkeit der Angaben der Gesellschafter gewinnen z. B. in den langfristigen auf Dauer angelegten Vertragsverhältnissen. Bei Miet- und Darlehensverhältnissen kann die Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister eine Grundlage für die maßgeblichen Haftungs- und Vertreterverhältnisse darstellen.
Es gibt allerdings eine Vielfalt von Konstellationen, wo die Eintragung einer GbR in einem Register erforderlich ist. Das betrifft solche BGB-Gesellschaften, die Inhaberinnen eines bereits registrierten Rechts sind.
Was versteht man unter einem bereits registrierten Recht?
Unter solchen Registerrechten oder registerfähigen Rechten versteht man Rechte solcher Objektregister wie z. B. Grundbuch, Patentregister, Markenregister oder Schiffsregister. In diesen Objektregistern kann die GbR als Inhaberin eines Grundstücks, einer Marke oder eines Patents eingetragen werden. Nach der neuen Regelung des Gesetzesentwurfes soll dabei bei einem Kauf eines Grundstücks durch die GbR und für die Eintragung der GbR ins Grundbuch als Zwischenschritt die Eintragung der GbR im öffentlichen Gesellschaftsregister als verfahrensrechtliche Voraussetzung gelten. Diese Regelung soll insbesondere Vorteile bei der Änderung im Gesellschafterbestandteil schaffen. Die neuen Regelungen im Gesetzesentwurf enthalten auch die Übergangsvorschriften dazu, ob die die bereits im Grundbuch oder einem anderen Objektregister eingetragene GbR die Anmeldung zum Öffentlichen Gesellschaftsregister nachholen muss.
Möchten Sie sich über die gesetzliche Regelung beraten lassen und erfahren, ob es für Sie sinnvoll ist, eine solche Registrierung in der Zukunft vorzunehmen, stehen wir Ihnen sowohl für die Beratung und gegebenenfalls für die erforderliche Eintragung zur Verfügung.